Internationales Bildungs- und Sozialwerk e.V.  
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Informationen für Tagespflegepersonen

 

Welche Voraussetzungen muss ich als Tagespflegeperson erfüllen?

Um als Tagesmutter oder Tagesvater arbeiten zu können, benötigt man keine abgeschlossene erzieherische oder pädagogische Ausbildung. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Vordergrund steht die persönliche Eignung (Persönlichkeit, Kompetenz, Kooperationsbereitschaft etc.). Außerdem muss man fundiertes Fachwissen der Kindertagespflege (Grundkenntnisse der Pädagogik, Gesundheitsvorsorge und -sicherung, Kooperationsformen mit Eltern) erworben haben bzw. noch erwerben. Des Weiteren wird ein aktuelles Führungszeugnis*, eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung*, der Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe am Kind“* und ein Kurzkonzept benötigt. Und selbstverständlich müssen auch kindgerechte Räumlichkeiten vorhanden sein. Nach einer Überprüfung durch den Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) und einer Besichtigung der Pflegestelle kann dann eine Erlaubnis für die Kindertagespflege erteilt werden.

Um die nötige fachliche Qualifikation für die Kindertagespflege zu erreichen, besteht in Sachsen die Möglichkeit, zunächst einen Grundkurs von 30 Stunden zu absolvieren. Innerhalb von drei Jahren müssen Tagespflegepersonen, die nicht mindestens Erzieherinnen sind, dann eine umfassendere Ausbildung von insgesamt 160-180 Stunden zur Kindertagespflege beginnen. Hinzu kommt eine generelle Verpflichtung für alle Tagesmütter und Tagesväter, jährlich mindestens 20 Stunden Weiterbildung zu absolvieren, um die Qualität ihrer Kindertagespflege zu gewährleisten und zu verbessern.

* Ist alle zwei Jahre zu aktualisieren.

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Wie kann ich Tagesmutter oder -vater werden?

Wenn Sie Interesse an einer Tätigkeit als Tagespflegeperson haben, dann vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Beratungstermin mit einer unserer Mitarbeiterinnen. Hier erhalten Sie erste Informationen und nützliche Hinweise für die weiteren Schritte.

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Wie wird Kindertagespflege vergütet?

Das Entgelt setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

  • dem Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung und
  • den Betriebskosten

Tabelle Aufwendungspauschalen zum Download

Darüber hinaus können Sie vom Jugendamt als Zuschuss die hälftige Erstattung der Krankenversicherung erhalten.

Für Sachinvestitionen wie Wickelkommoden, Bollerwagen, Erstausstattung, Spielzeuge und ähnliche Gegenstände (die ausschließlich die Ausstattung betreffen) können ergänzende Zuschüsse beim Jugendamt beantragt werden, welche nicht versteuert werden müssen. Hier stehen maximal 1.000 Euro pro Platz zur Verfügung (80% Fördermittel und 20% Eigenanteil). Diese Summe verringert sich, je weniger Plätze ausgestattet werden (5 Plätze = 100%, 4 Plätze = 90%, 3 Plätze = 80%, 2 Plätze = 70%, 1 Platz = 60%). Ein Rechtsanspruch auf diese Fördermittel besteht nicht.
Nicht förderfähig sind Haushaltsgeräte, Verbrauchsgüter, PC-Technik und Renovierungsarbeiten mit den dazugehörigen Materialien und Umbauten.
(Quelle: Jugendamt der Stadt Leipzig und http://www.bmfsfj.de)

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Was ist bei der Steuererklärung zu beachten?

Bitte beachten Sie, dass die von uns im Folgenden aufgeführten Hinweise keinesfalls eine fachkundige Beratung Ihres Steuerberaters ersetzen!

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Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern (einschließlich Essengeld und zusätzlich durch die Eltern gezahlte Vergütungen). Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Praktisch relevant wird dies mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009, die bis zum 31. Mai 2010 abgegeben werden muss.

Aber: Vom Einkommen kann die Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden. Diese liegt ab 2009 bei 300 Euro pro vollzeitbetreutem Kind und Monat (Bei einer Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei einer geringeren Betreuungszeit wird die Pauschale anteilig gekürzt.). Steuern müssen nur dann bezahlt werden, wenn das Einkommen nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale die Grundfreibetragsgrenze von derzeit 638,66 Euro überschreitet. Bei allen Beträgen darunter fällt keine Einkommenssteuer an.

Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner hängt die Höhe der Einkommenssteuer auch vom Einkommen des Partners ab, weil die beiden Einkommen (wiederum nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale) zusammengerechnet werden. Verheiratete Tagespflegepersonen müssen deshalb Betreuungsgeld, welches über der Betriebsausgabenpauschale liegt, in der gemeinsamen Steuererklärung mit dem Ehepartner angeben (Anlage GSE). (Quelle: http://www.bmfsfj.de)

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Die soziale Absicherung von Tagespflegepersonen

Kranken- und Pflegeversicherung

  • Für Tagespflegepersonen, die maximal fünf Kinder betreuen, wird nur der Mindestbeitragssatz zur Krankenversicherung erhoben, da Kindertagespflege noch bis 2013 als nebenberuflich selbständige Tätigkeit eingeordnet wird.
  • Die verringerten Beiträge – bitte erkundigen Sie sich über deren Höhe bei Ihrer Krankenkasse – werden zur Hälfte von den Tagesmüttern und -vätern (ebenso wie bei Arbeitnehmern) getragen. Die andere Hälfte wird über den Träger vom Jugendamt erstattet.
  • Darüber hinaus können Tagespflegepersonen auch über den Ehepartner familienversichert sein. Für die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung gilt derzeit eine Einkommensgrenze von 355 Euro monatlich
    (Quelle: http://www.bmfsfj.de)

Haftpflichtversicherung

  • Eine Tagesmutter kann sich vor den Folgen einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung schützen, indem sie eine Haftpflichtversicherung abschließt. Achtung: Eine private Haftpflichtversicherung reicht dazu nicht aus, da sie nicht die berufliche Tätigkeit der Kinderbetreuung umfasst. Eine Ergänzung ist also erforderlich. Es ist ratsam, mehrere Angebote von verschiedenen (Berufs)-Haftpflichtversicherungen einzuholen.

  • Findet die Kindertagespflege nicht zuhause bei den Eltern oder bei der Tagesmutter statt, sondern in anderen, kindgerechten Räumen, zum Beispiel in Gewerberäumen, ist außerdem eine Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich, da die Versicherungen zumeist von der Betreuung in einem Haushalt ausgehen. Eine Tagesmutter muss aber kein Gewerbe anmelden.
    (Quelle: http://www.bmfsfj.de)

Rentenversicherung

  • Wenn die Einkünfte der Tagespflegeperson nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale (pro Kind und Monat) 400 Euro überschreiten, sind Tagesmütter und -väter rentenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 19,9 Prozent.

  • Wenn durch einen Wechsel in den Betreuungsverhältnissen die Einkünfte im Jahresdurchschnitt unter 400 Euro fallen, ist die Tagespflegeperson nicht mehr rentenversicherungspflichtig und sollte ihre Situation mit der Rentenkasse abklären.
  • Achtung: Schon ab der Zahlung des Mindestsatzes von 79,80 Euro werden Rentenansprüche erworben.
  • Die Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung werden zunächst von den Tagesmüttern und Tagesvätern selbst voll eingezahlt. Sie bekommen die Hälfte davon aber jährlich vom Jugendamt erstattet.
    (Quelle: http://www.bmfsfj.de)

Unfallversicherung

  • Tagespflegepersonen sind bei ihrer Tätigkeit und auf den damit verbundenen Wegen über eine Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert.
  • Die Kosten für die Unfallversicherung werden - über den Träger - komplett vom Jugendamt übernommen.

Urlaub und Krankheit

  • Als Tagespflegeperson hat man Anspruch auf max. 30 Tage Urlaub im Jahr. Im Falle einer Krankheit wird ab dem 11. Krankheitstag die Aufwendungspauschale gekürzt.

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Voraussetzungen

Wie kann ich Tagesmutter oder -vater werden?

Vergütung

Hinweise zur Steuererklärung

Soziale Absicherung / Versicherungen